Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 2021/2022 Sray Gewürze GmbH

Allgemeines

1.1. Die Sray Gewürze GmbH, beliefert ausschließlich Unternehmen im Sinne von § 14 BGB - im Nachfolgenden
Käufer genannt - aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen be- dürfen der schriftlichen Vereinbarung. Einkaufsbedingungen der Käufer gelten nur insoweit, als diese den Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen.


1.2. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für zukünftige Lieferungen und Verkäufe, ohne dass es einer nochmaligen Übersendung der Bedingungen oder eines nochmaligen Hinweises bedarf. Die Bedingungen werden in der jeweils aktuellen Fassung auf Nachfrage sofort per Post, Fax oder E-Mail zur Verfügung gestellt.


Preise, Aufschläge und Abnahmemengen
2.1. Die Preise verstehen sich - soweit nichts anderes angegeben - in EURO pro Kilogrammeinheit wenn nicht
anderes vereinbart ab Werk einschließlich Verpackung zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwert- steuer und je nach Vereinbarung Transportkosten zum Zeitpunkt der Lieferung. Bestellungen des Käufers, die nicht aufgrund eines Angebotes erfolgen, kann Sray Gewürze GmbH binnen 7 Tagen ab Zugang schriftlich oder durch Warenlieferung annehmen.


2.2. Preisvereinbarungen für Gewürze und Zusatzstoffe ohne Vereinbarungen einer bestimmten Abnahmemenge gelten für eine Abnahmemenge von mindestens XXXXXXXX Kilogramm.


2.3 Sray Gewürze GmbH bleibt vorbehalten, Preise marktüblich anzupassen, wenn vereinbarte Mengen ohne Lieferdatum nicht binnen 3 Monaten ab Bestellung abverlangt werden.

Mustermaterial /einzelne Proben
3.1. Mustermaterial kann nur in normalen Abmessungen und Firmenüblichen Gewichten geliefert werden. Die
Berechnung von Musterproben erfolgt nach Vereinbarung, anderenfalls nach billigem Ermessen. 3.2. Einzelne Proben werden nicht zurückgenommen.


Auftragsannahme und Lieferzeit
4.1. Alle angebotenen Preise, auch Preisangaben auf Mustermaterial sind bis zur ausdrücklichen Bestätigung durch
Sray Gewürze GmbH unverbindlich. Nebenabreden oder etwaige besondere Abmachungen be- dürfen der Textform.


4.2. Bestellungen des Käufers bedürfen der Textform.


4.3. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese bei oder nach Vertragsabschluss in Text- form von Sray Gewürze GmbH bestätigt wurden.


4.4. Telefonische oder mündliche Bestellungen werden akzeptiert.

Lieferung
5.1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Das Risiko des Unter- gangs für
Rücksendungen trägt der Käufer, es sei denn, es liegt eine berechtigte Reklamation vor.


5.2. Transportart und Transportweg bestimmt Sray Gewürze GmbH nach billigem Ermessen.


5.3. Sray Gewürze GmbH berechtigt, Lieferungen in Teilsendungen zu erbringen.


5.4. Sray Gewürze GmbH kann selbst, aber auch durch Fremdfirmen die bestellten Waren liefern lassen.


5.5. Bei Fremdfirmenanlieferung gelten die AGBs der Fremdfirmen wofür Sray Gewürze GmbH

 

Skontos bedarf einer gesonderten Vereinbarung

6.1 Skonto wird nur bei Einräumung eines Rabattes nur auf den nach Abzug des Rabattes verbleibenden Nettobetrages gewährt. Werbemittel und jegliches Mustermaterial sind netto zahlbar.


6.2. Zahlungen können nur auf das Geschäftskonto von Sray Gewürze GmbH erfolgen wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Handelsvertreter und Verkäufer sind nicht zum Inkasso be- fugt.


6.3. Sray Gewürze GmbH ist berechtigt alle Forderungen von Käufern in Deutschland und Län- dern der OECD zur Refinanzierung an die Factoringgesellschaft abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt.


6.4. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenan- sprüchen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.


6.5. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kun- de bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrück- lich schriftlich anerkannt worden sind.


6.6. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.


6.7. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss von UN Kaufrecht.


6.8. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Ver- zug, so werden alle
bestehenden Forderungen sofort fällig.


6.9. Zahlungen die unter dem Factoring laufen sind mit schuldbereiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindung der
Factoringgesellschaft zu leisten, an die wir unsere gegenwärtige und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung angetreten haben. Auch unser Vorbehaltungsrecht der gefactorten Rechnungen haben wir auf dieses Institut übertragen.


Eigentums vorbehält, Rücktrittsrechte, Hemmung von Lieferpflichten
7.1. Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen, beding- ten oder
zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum der Sray Gewürze GmbH.


7.2. Der Käufer darf im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Ware weiterveräußern. Durch die Weiterveräußerung entstehende Kaufpreisforderungen werden hiermit an Sray Gewürze GmbH bis zur Höhe des Kaufpreises abgetreten. Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, die an Sray Gewürze GmbH abgetretenen Forderungen einzuziehen. Sray Gewürze GmbH ist berechtigt, diese Vollmacht zu widerrufen und die Abtretung dem Dritten anzuzeigen. Der Käufer hat Sray Gewürze GmbH Name und Anschrift des Dritten auf Anforderung unverzüglich anzugeben. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und die im Eigentum der Sray Gewürze GmbH stehende Ware als solche zu kennzeichnen. Bei Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens oder der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, durch die Vorbehaltseigentum betroffen ist, hat der Käufer Sray Gewürze GmbH
GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.


7.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versi- chern, sofern die
Bezahlung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt. Der Abschluss der Versicherung ist auf Verlangen nachzuweisen.


7.4. Sray Gewürze GmbH kann von allen Verträgen mit einem Käufer zurücktreten, wenn der Käu- fer seine
Sorgfaltspflichten im Zusammenhang hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verletzt oder
falsche Angabe über seine Kreditwürdigkeit macht.


7.5. Leistungseinschränkungen durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Unru- hen, behördliche
Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse be- freien die
Vertragsparteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten Dauer.


7.5 Nicht vorhersehbare dauerhafte Leistungshindernisse, die Sray Gewürze GmbH nicht zu ver- treten hat und durch
zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden sind, berechtigen Sray Gewürze GmbH zum Rücktritt vom Vertrag.


Verwendung gekaufter Ware, Vertragsstrafe
Der Käufer ist nur zum Verkauf und zur üblichen Verwendung der Ware berechtigt. Der Nachdruck gekaufter Gewürze und Zusatzstoffe, die Herstellung von Gewürzen und Zusatzstoffen unter Ver- wendung des Geschmacksmusters von Sray Gewürze GmbH die Nachahmung eines solchen ohne Zustimmung von Sray Gewürze GmbH ist verboten. Für jede Charge Gewürze, die ohne Zu- stimmung von Sray Gewürze GmbH in den Handel gelangt, wird eine Vertragsstrafe von 25.000 € fällig. Dem Käufer bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass Sray Gewürze GmbH ein geringerer Schaden entstanden ist.